Das deutsche Volk – Wer gehört dazu, und wer nicht?

Unter der Überschrift “ Wer ist das Volk – (Re)-Etablierung eines rassistischen Volksbegriffs durch die AfD“ schrieb Berkan Kaya am 26 August 2024 in einem Beitrag auf dem Verfassungsblog 

Der Begriff des Volkes ist zentral für unser Grundgesetz – und ist es auch seit jeher für rechte Parteien und Bewegungen. Auch die Funktionär*innen, Mitglieder und Anhänger*innen der „Alternative für Deutschland“ (AfD) beziehen sich immer wieder positiv auf den Begriff des Volkes und legen nahe, dass es ein „eigentliches“, über die Gemeinschaft aller Staatsangehörigen hinaus gehendes Volk gebe, das es zu erhalten gelte.

Das Grundgesetz zieht dem Volksbegriff allerdings Grenzen. Dass es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die AfD diese Grenzen durch eine ethnisch-kulturelle Definition überschreitet, hat das OVG NRW kürzlich bestätigt. …

Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt „vom Volke“ aus. Aus seiner Stellung und dem Normenzusammenhang leitet das Bundesverfassungsgericht ab, dass die Vorschrift selbst bestimmt, wer das Volk ist (BVerfGE 83, 37 (50 f.)): Es setzt sich zusammen aus allen deutschen Staatsangehörigen und jenen, die ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellt sind. ….

Das OVG NRW hat in seinem Verfahren zur Beobachtung des Bundesverbands der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistischer Verdachtsfall festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die fdGO gerichtet sind. …

Insbesondere bestehe der begründete Verdacht, dass „es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils der [AfD] entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, weil zu ihren zentralen politischen Vorstellungen gehört, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige ‘ethnisch-kulturelle‘ Volkszugehörigkeit gibt, die von entscheidender Bedeutung für die Bewahrung der deutschen Kultur und Identität ist und es deshalb rechtfertigt, bei rechtlichen Zuordnungen danach zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls aus welchem Kulturraum deutsche Staatsangehörige oder deren Eltern zugewandert sind“ (OVG NRW Urt. v. 13.5.2024, S. 60 f., im folgenden OVG NRW). Diese Diskriminierung aufgrund der Abstammung nach Art. 3 Abs. 3 GG sei mit der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar.2) 

Für diese Feststellung wertete das OVG NRW die über 10.000 Seiten umfassende Belegsammlung des BfV aus und stützte sich insbesondere auf Aussagen führender Parteifunktionär*innen. In ihrer „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“die führende Parteimitglieder unterzeichneten, erklärt die AfD zu ihrem Ziel, dem deutschen Staatsvolk seine deutsche kulturelle Identität erhalten zu wollen. Das OVG NRW schließt aus der Erklärung, dass die AfD zwischen deutschen Staatsangehörigen unterscheidet, die „Träger der deutschen Kultur und Identität sind“ und solchen, die es nicht sind (OVG NRW, S. 63 f.). Sie sehe in der Zuwanderung eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des deutschen Volkes, was insbesondere in den von Björn Höcke und anderen führenden Vertretern der AfD benutzten Begriffen wie „Umvolkung“, „Volkaustausch“ und „Volkstod“ deutlich werde.“ 

Der Hamburger Historiker Prof.Dr. Michael Wildt hat 2016 das sehr lesenswerte Buch „Volk, Volksgemeinschaft, AfD“ verfasst und darin einige Denktraditionen der Neuen Rechten zu untersucht. Von der Antike ausgehend skizziert Wildt die unterschiedlichen Konzepte und Konjunkturen des Volksbegriffs bis zur Gegenwart. Jörn Retterath stellte das Büchlein am 9.6.2017 in einer Rezension in H-Soz-Kult vor.