Die Buchpräsentation „Ukrainekrieg: Warum Europa eine neue Entspannungspolitik braucht“ – ein Gespräch von Sandra Kostner und Stefan Luft – mit Günter Verheugen (Staatsminister a.D., Vizepräsident der Europäischen Kommission a.D.). ieser Sammelband analysiert die Ursachen und Folgen des Ukrainekrieges und dabei im Besonderen die Rolle des Westens. Link zum Buch: https://www.buchkomplizen.de/ukrainek…
Zur Erinnerung: 18. Juni 1979 – SALT-II-Vertrag zur Rüstungsbegrenzung
Am 18. Juni 1979 unterzeichneten die USA und die Sowjetunion den SALT-II-Vertrag, der den Besitz von nuklearen Trägersystemen begrenzen sollte. Obwohl der amerikanische Senat nie seine Zustimmung gab, hielten sich beide Länder an die Vereinbarung.
Die Gespräche zur Begrenzung strategischer Waffen (Strategic Arms Limitation Talks, SALT) begannen im November 1969 in Helsinki. Ziel war es, das Wettrüsten zwischen den USA und der Sowjetunion zu beschränken. Die Zusammenarbeit in der Rüstungskontrolle wurde von beiden Seiten als notwendig erachtet, nachdem der Ost-West-Konflikt wenige Jahre zuvor fast eskaliert wäre – durch die Stationierung sowjetischer Mittelstreckenraketen auf Kuba
Begrenzung von Defensivsystemen und Offensivwaffen
Am 26. Mai 1972 unterzeichneten US-Präsident Richard Nixon und Leonid Breschnew, Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU), einen unbegrenzt gültigen Vertrag zur Begrenzung von Raketenabwehrsystemen (ABM-Vertrag). Der Vertrag verpflichtete die beiden Supermächte dazu, ihre Verteidigungssysteme zu begrenzen und stabilisierte damit ihre gegenseitige Verwundbarkeit. Die Logik des Vertrags: Ein angreifender Staat würde mangels flächendeckenden Schutzes vor gegnerischen Raketen einen vernichtenden Gegenangriff riskieren.
Neben dem ABM-Vertrag über Defensivsysteme wurde am gleichen Tag eine auf fünf Jahre beschränkte Übergangsvereinbarung zur Begrenzung von Offensivwaffen unterzeichnet. Der Vertrag legte beiderseitige Höchstgrenzen für atomwaffenfähige Interkontinentalraketen (Intercontinental Ballistic Missile, ICBM) und seegestützte Raketen (Submarine-Launched Ballistic Missile, SLBM) fest. Außerdem verpflichteten sich die Vertragsparteien, nicht mehr mit dem Bau zusätzlicher landgestützter Raketen zu beginnen. Gemeinsam firmierten der ABM-Vertrag und die vereinbarten Rüstungsbeschränkungen als SALT-I-Abkommen.
SALT-II-Vertrag: Begrenzung nuklearer Sprengsätze
SALT I galt als Meilenstein in der Entspannungspolitik zwischen Ost und West. Problematisch an den Vereinbarungen war jedoch, dass zwar die Zahl der Trägertechnologien beschränkt wurde, nicht aber die Zahl der Atomsprengköpfe. Die USA hatten zu dieser Zeit bereits voneinander unabhängig lenkbare Mehrfachsprengköpfe (Multiple Independently Targetable Re-Entry Vehicles, MIRV) entwickelt. Raketen, die mit der MIRV-Technologie ausgerüstet waren, konnten bis zu zehn Atomsprengköpfe tragen, die im Falle eines Einsatzes verschiedene Ziele unabhängig voneinander angesteuert hätten. Die Sowjetunion bestückte ihre Atomraketen ebenfalls ab den 1970er-Jahren mit der MIRV-Technologie.
Nach sieben Jahren Verhandlungszeit wurde der SALT-II-Vertrag am 18. Juni 1979 von Jimmy Carter (US-Präsident seit 1977) und dem sowjetischen Staatsoberhaupt Leonid Breschnew in Wien unterzeichnet. Das bis Ende 1985 befristete Abkommen beinhaltete nun eine explizite Begrenzung der atomaren Sprengköpfe bei Raketen mit MIRV-Technologie: Sie durften maximal zehn Atombomben tragen. Ebenfalls wurden generelle Beschränkungen für Trägertechnologien vereinbart. Darunter verstanden die Vertragspartner sowohl Interkontinentalraketen als auch seegestützte Atomraketen und Bomberflugzeuge, die für den Abwurf von Atomsprengköpfen ausgerüstet waren. Die Zahl dieser so genannten „nuklear-strategischen Trägersysteme“ sollte im ersten Schritt auf 2.400 beschränkt werden, ab dem 1. Januar 1981 dann auf 2.250 reduziert werden, darunter maximal 1.320 MIRV-Raketen. Den USA und der Sowjetunion blieb es überlassen, wie sie dieses Kontingent ausgestalteten. Laut den im Vertrag veröffentlichten Zahlen lag das Waffenarsenal beider Nationen im Jahr 1978 oberhalb der Schwellenwerte.
Der US-Senat verweigerte die Ratifizierung
Untersagt war darüber hinaus unter anderem der Neubau von Abschussanlagen für Interkontinentalraketen sowie die Entwicklung mobiler Abschussrampen für solche Raketen. Dennoch gelang es sowohl den USA als auch der Sowjetunion, ihre wichtigsten strategischen Rüstungsprojekte zu bewahren: atombestückte U-Boot-Raketen mit Mehrfachsprengkopf vom Typ „Trident“ sowie schwere MIRV-Raketen sowjetischer Bauart vom Typ R-36M (Nato-Bezeichnung: SS-18) blieben prinzipiell weiterhin erlaubt.
Sechs Monate nach Unterzeichnung des SALT-II-Abkommens marschierten sowjetische Truppen in Afghanistan ein. Infolge dieses Ereignisses verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der UdSSR. Die Ratifizierung des Abkommens verzögerte sich. Nachdem im September 1980 außerdem bekannt wurde, dass sowjetische Truppen auf Kuba stationiert worden waren, weigerte sich der US-Senat, den SALT-II-Vertrag zu verabschieden. Rechtlich bindend wurde er also nie.
Carter und Reagan hielten sich an die SALT-II-Vereinbarungen
Dennoch wurde er sowohl von Jimmy Carter als auch von seinem ab Januar 1981 amtierenden Nachfolger Ronald Reagan umgesetzt. Reagan erklärte im Mai 1982, dass er „nichts tun werde, um die SALT-Vereinbarungen zu untergraben“, solange sich die Sowjetunion ebenfalls an den Vertrag hielte. Bis zum planmäßigen Auslaufen des SALT-II-Abkommens hielten sich beide Parteien formell an die Rüstungsbeschränkungen.
Möglich war diese Vertragstreue ohne Ratifizierung seitens der USA auch deswegen, weil es sich bei SALT um ein bilaterales Format handelte. Es gab also keine Drittparteien, die sich im Falle einer Nichtratifizierung ebenfalls nicht mehr an den Vertrag gebunden gesehen hätten. Außerdem tangierte SALT weder bestehende Gesetze noch das Haushaltsrecht des Kongresses. Als Oberbefehlshaber der US-Streitkräfte und Chefs ihrer Regierungen konnten die US-Präsidenten Carter und Reagan daher glaubhaft die Durchsetzung des Abkommens versichern.
13.6.2019 Quelle: Bundeszentrale für Politische Bildung https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/292612/vor-40-jahren-salt-ii-vertrag-zur-ruestungsbegrenzung/