Mit dem Grundgesetz in den Sozialismus?
Artikel 15 im Grundgesetz erlaubt die Sozialisierung ganzer Wirtschaftszweige. Die Möglichkeit eines demokratischen Übergangs zum Sozialismus scheint hier angelegt zu sein. Aber Vergesellschaftung alleine macht noch kein neues Wirtschaftssystem.
Ob das Grundgesetz der Wahrung oder Überwindung der kapitalistischen Eigentumsverhältnisse dient, ist auch eine Frage der gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse.
Von Samuel Decker
In Berlin wird ein Volksentscheid zur Enteignung großer Wohnungskonzerne und der Vergesellschaftung ihrer Immobilienbestände immer wahrscheinlicher. Für den Volksentscheid »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« wurden bislang etwa 100.000 gültige Unterschriften gesammelt – insgesamt werden bis Ende Juni 175.000 gültige Unterschriften benötigt. Die Endphase der Kampagne fällt mitten in die Wahlkampfzeit. Damit steht eine polarisierende Debatte über den bisher nie erfolgreich eingesetzten Vergesellschaftungsartikel im Grundgesetz bevor.
Während die Immobilienlobby, Wirtschaftsverbände und wirtschaftsfreundliche Parteien alles daran setzen werden, um die Enteignungsforderung zu diskreditieren, ist zu erwarten, dass die gesellschaftliche Linke über die transformativen Potenziale des Grundgesetzes debattieren wird – denn die sind alles andere als eindeutig.
Das Grundgesetz als Klassenkompromiss
Unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkriegs stellte Kapitalismuskritik noch eine mehrheitsfähige gesellschaftliche Strömung dar. Das zeigt sich unter anderem in Artikel 15 des Grundgesetzes, auf den sich die Kampagne Deutsche Wohnen & Co. enteignen bezieht. Dieser besagt: »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.« Es gibt also keine »Gewährleistungsgarantie« für das Eigentum – Eingriffe ins Eigentum sind explizit vorgesehen; sie müssen jedoch begründet und mit dem Eigentumsrecht abgewogen werden. Praktisch angewendet wurde Artikel 15 bislang noch nie.
Der Verfassungsrechtler und selbst erklärte »marxistische Sozialist« Wolfgang Abendroth interpretierte das Grundgesetz in den 1950er Jahren als einen Klassenkompromiss, der die Wirtschaftsordnung »zur Disposition der Gesellschaft [stellt], die sich im demokratischen Staat selbst bestimmt«. In anderen Worten: Die Verfassung ist nicht auf die kapitalistische Wirtschaftsordnung festgelegt. Auch der national-konservative Staatsrechtslehrer Hans Ipsen argumentierte in einem Vortrag von 1951, dass eine »Ablösung der kapitalistischen Ordnung … ohne einen Bruch der legalen Kontinuität« durch Artikel 15 möglich sei.
Abendroth interpretierte die Verfassung als widersprüchliches Kräfteverhältnis, das sowohl als Garant der kapitalistischen Ordnung als auch als Vehikel für deren Transformation fungieren kann. Ob das Grundgesetz zur Wahrung oder Überwindung der kapitalistischen Eigentumsordnung angewendet wird, wäre nach Abendroth damit eine Frage der gesellschaftlichen Hegemonie: »Wenn nämlich der Widerstand stets erfolgreich ist, entwickelt sich das Klassenbewusstsein der ungeheuren Majorität der Bevölkerung … dahin, dass sie dann die Möglichkeit des Art. 15 des Grundgesetzes nutzt«. Abendroth, der in den 1920er und 30er Jahren noch dafür eingetreten war, die Verfassung der Weimarer Republik durch eine Räteverfassung und den Staatsapparat durch einen Rätestaat zu ersetzen, sieht hier die Möglichkeit eines demokratischen Übergangs zum Sozialismus unter Verwendung von Artikel 15.
Über Artikel 15 entscheiden am Ende die Gerichte
Heute stellt sich die Frage, ob diese Interpretation und strategische Stoßrichtung noch eine Perspektive bietet. Die Kritik am Kapitalismus und deren wirtschaftswissenschaftliche Ermöglichungsbedingungen sind seit den Frühzeiten des Grundgesetzes, in denen auch die CDU noch für die Vergesellschaftung von Schlüsselindustrien eintrat, ins Abseits gedrängt worden. Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Mietendeckel zeugt davon. Zwar wurde keine inhaltliche Prüfung des Gesetzes vorgenommen; doch gerade die Beanstandungen auf Ebene von Formalitäts- und Zuständigkeitsaspekten sind ein gängiges Mittel, um linke Gesetzgebungsinitiativen auflaufen zu lassen.
Seit der Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 haben sich die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse und damit auch der rechtswissenschaftliche Diskurs zu Ungunsten der Linken verschoben. Auch wenn Artikel 15 des Grundgesetzes ursprünglich als Instrument der umfassenden Vergesellschaftung verschiedener Wirtschaftsbereiche vorgesehen war, können Verfassungsgerichte und andere Staatsapparate Mittel und Wege finden, um den Vergesellschaftungsartikel nachträglich zu neutralisieren – oder ihn perspektivisch ganz abzuschaffen, wie es die FDP fordert.
Von rechtskonservativer Seite wird zunächst in Frage gestellt, ob Vergesellschaftungen auf Basis von Artikel 15 mit der Landesverfassung Berlins vereinbar sind. Die Landesverfassung gewähre »den Berlinern mehr Eigentumsschutz als die Bundesverfassung«, behauptete etwa der Anwalt Benedikt Wolfers, dessen Kanzlei die Deutsche Wohnen vertritt, im Tagespiegel. Die Landesverfassung erwähne in Artikel 23 Absatz 2 nur die Enteignung, nicht jedoch die Vergesellschaftung, so Wolfers. Wie der Richter John Philipp Thurn ausführte, wird diese Auslegung jedoch nur von einer Minderheit vertreten.
Doch auch wenn Artikel 15 grundsätzlich in Berlin gilt, stehen seiner erfolgreichen Anwendung diverse rechtliche Hürden entgegen. Wie die Juristin und ehemalige rechtspolitische Sprecherin der LINKEN Halina Wawzyniak feststellte, wird die Zukunft von Artikel 15 maßgeblich davon abhängen, wie der Begriff des »Produktionsmittels« interpretiert wird. Durch eine bewusst extrem enge Auslegung könnte das Bundesverfassungsgericht Artikel 15 nach seinem langen Dornröschenschlaf direkt wieder beerdigen.
Artikel 15 unterliegt zudem – wie auch das Mietrecht – der konkurrierenden Gesetzgebung. So könnte der Staat auf Bundesebene Gesetze zu Artikel 15 erlassen, um die »Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse« zu wahren, wie es der wissenschaftliche Dienst des Bundestags ausdrückt. Damit wäre Artikel 15 den Bundesländern und damit jeglichen direktdemokratischen Instrumenten entzogen. Ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bundesgesetzgebung erfüllt sind, würde wiederum das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Kampf um Interessen
Das größte rechtliche Problem für eine demokratisch-sozialistische Transformation auf Basis des Grundgesetzes stellt jedoch der generelle Grundsatz zur Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter dar. Das Grundgesetz schreibt vor, zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer abzuwägen. Wie diese Bewertung ausfällt, hängt von den Kräfteverhältnissen und dem juristischen und öffentlichen Diskurs ab. Am Ende entscheiden eine Handvoll Verfassungsrichterinnen und-richter auf Bundes- und Landesebene – die bislang nicht durch sozialistisch eingefärbte verfassungsrechtliche Interpretationsansätze auf sich aufmerksam gemacht haben –, ob sie Enteignungen im großen Stil als angemessenes Instrument zur Wahrung des Interesses der »Allgemeinheit« an bezahlbaren Wohnungen einordnen.
Doch selbst wenn Enteignungen zulässig sind, könnte eine Entschädigung, die sich an der Höhe des Marktwerts orientiert, angeordnet werden – ein aus linker Perspektive höchst unbefriedigender Kompromiss. Artikel 15 mag aus heutiger Sicht ausgesprochen progressiv erscheinen, doch wird die Verfassung immer zumindest anteilig die Interessen der Eigentums- und Kapitalbesitzenden schützen.
Zwar steht das Eigentumsrecht nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel und könnte daher auf demokratischem Weg durch eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat reformiert werden. Eine solche Teil- oder Totalrevision des Grundgesetzes würde aber eben einen »Bruch der legalen Kontinuität« bedeuten, den Hans Ipsen noch für nicht erforderlich erachtete.
Alternativen zur Marktwirtschaft
Hinzu kommt, dass sich eine demokratisch-sozialistische Wirtschaftsordnung nicht allein durch die umfassende Vergesellschaftung von Produktionsmitteln aufbauen lässt. Denn jenseits der »Produktionssphäre« müssten auch die Märkte und kapitalistisches Geld in seiner Investitionsfunktion überwunden werden.
Ein demokratischer Sozialismus, wie ihn beispielsweise die »Democratic Socialists of America« fordern, setzt vor allem auf einen umfassenden Sozialstaat und die Kontrolle der Unternehmen durch die Arbeitenden. Damit wäre die für den Kapitalismus konstitutive Trennung zwischen Kapital und Arbeit zwar innerhalb eines Unternehmens transformiert, die demokratisch kontrollierten Unternehmen würden aber dennoch weiterhin auf Märkten zueinander in Konkurrenz treten. Das Kapitalverhältnis drückt sich nicht nur durch die unmittelbare Trennung der Produzierenden von den Produktionsmitteln aus, sondern auch durch die Konkurrenz der Unternehmen untereinander.
Daher reicht es nicht aus, Unternehmen in den Besitz der Arbeitenden – oder Wohnungen in Besitz der Mieterinnen und Mieter – zu überführen. Neben der Demokratisierung der Wirtschaft auf betriebswirtschaftlicher Ebene ist auch eine Demokratisierung auf makroökonomischer Ebene notwendig, und zwar in Form gesamtgesellschaftlicher Koordination und Planung. Deren konkrete ökonomische Funktionsweise ist jedoch ebenso unklar wie die rechtlichen Grundlagen, die für sie zu schaffen wären.
Demokratische Planung und das Verfassungsrecht
Einen ersten Anhaltspunkt dafür, wie ein Übergang zu ökonomischer Planung aussehen könnte, lieferte ironischerweise Wirtschaftsminister Peter Altmeier mit seiner »Nationalen Industriestrategie 2030«. In der im Februar 2019 veröffentlichten Version des Strategiepapiers aus dem Wirtschaftsministerium wird die »Schaffung einer nationalen Beteiligungsfazilität« vorgeschlagen, »über deren Umfang regelmäßig dem Parlament zu berichten ist«. Ein an den Bundestag rückgekoppelter Staatsfonds soll Unternehmen aufkaufen oder in bestehende Unternehmen investieren, um auf diesem Weg Einfluss auf die Wirtschaft zu nehmen.
Neben solchen (Teil-)Verstaatlichungen, von denen auch in der Rezession von 2008/2009 und während der Corona-Pandemie Gebrauch gemacht wurde, bietet die Geldpolitik der Zentralbanken Ansatzpunkte für ökonomische Planung. Im Rahmen der Quantitativen Lockerung haben Zentralbanken zunächst nur in Japan (seit 2001), später auch in den USA (seit 2008) und schließlich auch im Euroraum (seit 2015) begonnen, »faule« Kredite und Wertpapiere von Privatbanken abzukaufen. Dabei wird Geld »aus dem Nichts« erzeugt und den Banken gutgeschrieben, um Staats-, Unternehmens- oder Bankenpleiten abzuwenden. Die Geldschöpfungsfunktion der Zentralbanken könnte grundsätzlich also auch für die Erreichung sozial-ökologischer Ziele umfunktioniert werden.
Doch in der Praxis lassen sich die geld- und fiskalpolitischen Werkzeuge, die der Staat für die Absicherung der Kapitalakkumulation in Krisenzeiten einsetzt, nicht so einfach gegen den Kapitalismus richten. Der Staatsfonds aus Peter Altmeiers Industriestrategie sollte etwa nur in stark limitierter Höhe aufgesetzt werden und ausschließlich der Förderung kapitalistischer Innovationen und der Unterstützung nationaler »Champions« auf dem Weltmarkt dienen.
Andere wirtschaftspolitische Ziele wären von der Gesetzeslage nicht abgedeckt. Der 1967 ins Grundgesetz eingefügte Artikel 109 legt das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht als ökonomisches Staatsziel fest. Zu den Zielen dieser Wirtschaftsdoktrin, die auch als »magisches Viereck« bekannt ist, gehört unter anderem auch stetiges Wirtschaftswachstum. Die sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft, die notwendig wäre, um das 1,5-Grad-Klimaziel zu erreichen, ist mit stetigem Wachstum des BIP jedoch nicht vereinbar. Allerdings diente Artikel 109 – und mit ihm das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz, das den Grundgesetzartikel konkretisiert – auch dazu, antizyklische, keynesianische Investitionen zu tätigen. Das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz ist daher ambivalent zu bewerten und ließe sich auch im Sinne einer stärkeren Wirtschaftsplanung und Investitionslenkung weiterentwickeln. Dies schlugen etwa die Grünen im Jahr 1990 mit ihrem Antrag auf ein »Gesetz für eine ökologisch-soziale Wirtschaft« vor.
Durch die EU-Verträge und nicht zuletzt die Schuldenbremse wurde das aus linker Perspektive ohnehine begrenzte Wachstums- und Stabilitätsgesetz neoliberal eingehegt. Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schreibt »stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz« vor. Während das »magische Viereck« noch das außenwirtschaftliche Gleichgewicht und einen hohen Beschäftigungsgrad als wirtschaftspolitische Ziele vorgab, wird im EU-Vertrag der Fokus auf »gesunde öffentliche Finanzen« gelegt. Und auch die deutsche Schuldenbremse, die im Jahr 2009 mit Artikel 115 im Grundgesetz verankert wurde, verlegt den Fokus weg von staatlicher Nachfragesteuerung hin zur Haushaltskonsolidierung.
Den Übergang ebnen
Insgesamt zeigt sich, dass gravierende rechtliche Hürden sowohl für die flächendeckende Vergesellschaftung der Unternehmen »von unten«, als auch für gelenkte Investitionen und Wirtschaftsplanung »von oben« bestehen. Kampagnen wie Deutsche Wohnen & Co. enteignen sind gerade deswegen besonders wichtig. Denn sie tragen dazu bei, die juristischen Spielräume für eine andere Wirtschaftsform auszuloten und gegebenenfalls zu erweitern, wenn dies gesellschaftlich mehrheitsfähig ist.
Auf Basis einer großzügigen Vergesellschaftung, eines stark reformierten Wachstums- und Stabilitätsgesetzes, einer Abschaffung der Schuldenbremse sowie durch direkte oder indirekte Finanzierung öffentlicher Investitionen durch Zentralbanken, könnte die erste Stufe eines sozialistischen Übergangssystems denkbar sein. Dieses Übergangssystem würde auf frei zugänglichen Grundgütern »an der Basis« der Ökonomie, auf vergesellschafteten Unternehmen »in der Mitte« der Ökonomie und demokratischer Wirtschaftsplanung »an der Spitze« der Ökonomie basieren. Diese Form eines sozialistischen Übergangssystems fasste Nancy Fraser einmal mit der Formel »keine Märkte am oberen und unteren Ende, aber möglicherweise Märkte dazwischen« zusammen.
Längerfristig könnte ein digitales Koordinationsnetzwerk zwischen Unternehmen, politischen Entscheidungsgremien und Endverbraucherinnen und -verbrauchen auch »die Märkte dazwischen« ablösen und Märkte als ökonomischen Gesamtzusammenhang ersetzen. Der Politikwissenschaftler Daniel E. Saros schlägt dafür in seinem Buch Information Technology and Socialist Construction ein demokratisch gesteuertes Informationssystem vor: Genossenschaftlich strukturierte Unternehmen bieten in einem online zugänglichen »General Catalogue« Güter und Dienstleistungen an – eine Art »sozialistisches Amazon«, wie es der Publizist Evgeny Morozov einmal beschrieb.
In Saros’ Entwurf würden sich Einzelpersonen im »General Catalogue« für Güter und Dienstleistungen registrieren und die Unternehmen würden daraufhin Produktionsmittel gemäß der registrierten Nachfrage zugeteilt bekommen, um die angebotenen Güter auch tatsächlich zu produzieren. Die Konsumenten erhielten über ihre Arbeitstätigkeit »Credits«, um die registrierten Güter zu »kaufen«. Doch anders als im Kapitalismus verwandelt sich die Nachfrage nicht in neues Kapital. Nach Einlösen der Credits verschwinden diese einfach. Im Modell von Daniel E. Saros gibt also noch Arbeit und Einkommen, aber weder Märkte und noch Kapital.
Auch wenn sowohl beim Sozialismus-Modell von Daniel E. Saros, als auch dem eher marktsozialistisch ausgerichteten Modell von Nancy Fraser viele wichtige Fragen unbeantwortet bleiben, geben sie dennoch eine Richtung vor, die ein konkretes Transformationsprojekt einschlagen könnte. Die erste Bezugnahme auf Artikel 15 des Grundgesetzes seit den 1950er Jahren und die anstehende Auseinandersetzung um dessen juristische Auslegung, könnte einen ersten Grundstein für eine solche Transformation legen. Gleichzeitig wird eine sozialistische Transformation früher oder später an juristische Grenzen stoßen. Die Formulierung alternativer rechtlicher Bausteine, die auf Basis demokratischer Mehrheiten den bisherigen Rechtsrahmen erweitern, sollte daher fester Bestandteil von linken Kampagnen werden.
Samuel Decker ist heterodoxer Ökonom und in sozialen Bewegungen aktiv.